Haftpflichtversicherung

Haftpflichtversicherung
Hạft|pflicht|ver|si|che|rung 〈f. 20Versicherung gegen Schulden od. Schäden, für die man haftpflichtig ist

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Hạft|pflicht|ver|si|che|rung, die:
Versicherung, die für den Versicherungsnehmer anfallende Schadensersatzpflichten übernimmt.

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Haftpflichtversicherung,
 
Versicherungszweig, der dem Versicherungsnehmer (und mitversicherten Personen) Schutz bei Schadensersatzansprüchen Dritter gewährt. In der Regel werden Personen- und Sachschäden ersetzt, durch besondere Vereinbarungen sind auch Vermögensschäden versicherbar. Die Haftpflichtversicherung erstreckt sich auf die Befriedigung berechtigter Ansprüche und auf die Abwehr unberechtigter Ansprüche (Rechtsschutzfunktion). Bei vorsätzlichem Handeln durch den Versicherungsnehmer besteht kein Schutz. Grundlage für das Entstehen der Haftpflicht können Bestimmungen des BGB sein, wie die Deliktshaftung bei unerlaubten Handlungen und die Vertragshaftung, aber auch Vorschriften von Spezialgesetzen, z. B. Haftpflicht-, Straßenverkehrs-, Arzneimittel-, Wasserhaushalts- und Atomgesetz. Die Haftpflichtversicherung ist eine Schadenversicherung in Form einer Erstrisikoversicherung, die vereinbarten Versicherungssummen stellen die Deckungsgrenze dar.
 
Folgende Arten der Haftpflichtversicherung können unterschieden werden: Haftpflichtversicherung des Privatbereiches (Privathaftpflichtversicherung, Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung, Bauherrenhaftpflichtversicherung, Jagdhaftpflichtversicherung, Tierhalterhaftpflichtversicherung, Wasserfahrzeughalter-Haftpflichtversicherung), die Berufshaftpflichtversicherung (z. B. Architekten, Ärzte, Notare), die Betriebshaftpflichtversicherung, die Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung und die Produkthaftpflichtversicherung. Darüber hinaus hat der Grundgedanke der Haftpflichtversicherung Eingang in andere Versicherungszweige (z. B. Luftfahrt-, Nuklearversicherung) gefunden. Aufgrund der gefährdeten Interessen Dritter besteht in der Haftpflichtversicherung z. T. Versicherungspflicht. Pflichthaftpflichtversicherung gibt es u. a. für Autohalter, Luftverkehrsunternehmer, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Notare, Jäger, Schausteller, Güterkraftverkehrsunternehmen und das Bewachungsgewerbe. Die Entwicklung der Haftpflichtversicherung setzte in Deutschland mit dem Reichshaftpflichtgesetz von 1871 ein, das die Haftung v. a. für Eisenbahnen, Industriebetriebe und Bergwerke regelte. Die Beitragseinnahmen betrugen 1999 in Deutschland in der allgemeinen Haftpflichtversicherung 11,5 Mrd. DM. (Kraftfahrtversicherung)
 
 
J. Kuwert: Allg. H. (41992);
 B. Späte: H. (1993).
 

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Hạft|pflicht|ver|si|che|rung, die: Versicherung, die für den Versicherungsnehmer anfallende Schadensersatzpflichten übernimmt.

Universal-Lexikon. 2012.

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